Beschlossen:
Ordentliche Mitgliederversammlung am 24. Oktober 1976

Geändert:
Ordentliche Mitgliederversammlung am 16. November 1978
Außerordentliche Mitgliederversammlung am 28. März 1983
Außerordentliche Mitgliederversammlung am 28. März 1989
Ordentliche Mitgliederversammlung am 17. Oktober 2001
Ordentliche Mitgliederversammlung am 18. April 2012
Außerordentliche Mitgliederversammlung am 24. Oktober 2018
Ordentliche Mitgliederversammlung am 30. September 2020
Außerordentliche Mitgliederversammlung am 20. September 2023

 

Präambel

Der Stadtverband der Gehörlosen Düsseldorf e.V. setzt sich seit seiner Gründung im Jahre 1976 zur Aufgabe, die Interessen Gehörloser und aller Menschen mit Gebärdensprachkompetenz zu vertreten und als Dachverband für die Mitgliedsvereine aktiv zu werden.

Das Selbstbewusstsein, die kulturelle Entfaltung und die Bildung der dazugehörenden Menschen in Düsseldorf und Umland werden vom Verband gefördert und er regt deren Kontakte zu hörenden Menschen oder umgekehrt an.

Der Stadtverband der Gehörlosen Düsseldorf e.V. ist politisch, konfessionell und LGBTQIA+ neutral.

Soweit in der Satzung geschlechterspezifische Formulierungen gewählt werden, gelten diese sowohl für das männliche, weibliche als auch für das diverse Geschlecht.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)   Der Verein führt den Namen Stadtverband der Gehörlosen Düsseldorf e.V. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter der Nummer VR 5524 eingetragen.

(2)   Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.

(3)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4)  Der Verein wurde am 24. Oktober 1976 gegründet

 

§ 2 Vereinszweck und Ziele

Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Bildung der Kinder und Jugendhilfe, die Förderung der Erziehung, Kulturpflege und die Förderung der Hilfe Behinderter sowie die Förderung mildtätiger Zwecke.

(1)   Der Stadtverband der Gehörlosen Düsseldorf e.V. vertritt die Anliegen und Interessen der Gehörlosen in Düsseldorf und Umgebung. Er klärt die Öffentlichkeit über die besonderen Lebensbedingungen der gehörlosen Mitmenschen auf.

Seine Aufgabe ist es, eng mit den öffentlichen Dienststellen der Stadt Düsseldorf und des Umlandes, des Regierungsbezirks und des Landes, mit den privaten Wohlfahrtsverbänden, Trägern und sonstigen Institutionen zusammenzuarbeiten, um die Gehörlosen so weit wie möglich in das Leben der menschlichen Gesellschaft einzugliedern und die gleichberechtigte Teilhabe von Gehörlosen am gesellschaftlichen und beruflichen Leben zu erzielen bzw. zu ermöglichen.

Der Verein betreibt damit auch eine offene Inklusionsarbeit im Sinne der Sozialgesetzgebung.

(2)   Er unterstützt und koordiniert die Maßnahmen der Mitgliedsvereine und nimmt in Absprache mit Mitgliedsvereine repräsentative Aufgaben wahr.

(3)   Diese Ziele werden insbesondere verwirklicht durch:

  • Maßnahmen, die der beruflichen Integration und Teilhabe von Gehörlosen dienen (Aus-, Fort-, und Weiterbildung, berufliche Betreuung und Konfliktberatung, Unterstützung im Bereich der Stellenvermittlung).
  • Maßnahmen, die der Aus-, Fort- und Weiterbildung von ehrenamtlichen Mitarbeitern der Mitgliedsvereine und fördernden Mitgliedern dienen.
  • Maßnahmen zur Betreuung und Unterstützung von gehörlosen Familien, Senioren, Jugendlichen, Kindern und deren Angehörigen, um z.B. eine barrierefreie Kommunikation zu ermöglichen
  • die Förderung, Weiterentwicklung und Durchführung von kulturellen und künstlerischen Aktivitäten von und für Gehörlose.
  • die Wahrnehmung der Interessen für die Gehörlosen in den politischen Gremien.
  • die Pflege von freundschaftlichen Beziehungen mit Partnern und Partnerverbänden im Ausland, insbesondere mit den Partnerstädten der Stadt Düsseldorf.
  • die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit

(4)  Der Verein kann eigene Einrichtungen auf wichtigen Gebieten der Gehörlosenarbeit schaffen. Er kann sich an anderen Einrichtungen beteiligen, auch wenn diese nicht explizit oder ausschließlich nur den Gehörlosen dienen, sofern dies den Zielen des Vereines dient.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, soweit sie nicht zur Erfüllung der Satzungszwecke notwendig sind.

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks keine Anteile des Vereinsvermögens.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2)   Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Ehrenamtspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG für vereinszweckgebundene Tätigkeiten beschließen.

Das gleiche gilt für die Vergütung von Aufgaben, die über das Maß einer üblichen, ehrenamtlichen Vorstandstätigkeit wesentlich hinausgehen und von Fremdfirmen erbracht werden. Die Höhe der Ehrenamtspauschale und sonstiger Vergütungen muss angemessen sein und darf die Höhe orts- bzw. branchenüblichen oder tariflichen Entgelts nicht überschreiten.

(3)   Der Verein kann zur Erfüllung seiner gemeinnützigen Tätigkeiten und Zweckverwirklichung einen oder mehrere Geschäftsführer beschäftigen. Der Verein kann der beauftragten Geschäftsführung ein angemessenes Entgelt als Honorar zahlen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1)   Mitglied des Vereins können natürliche Personen oder juristische Personen werden, die sich im Sinne der Präambel betätigen, sowie sonstige Organisationen und Gemeinschaften, die am Wohl der betroffenen Menschen interessiert sind, werden, soweit sie als gemeinnützig oder mildtätig anerkannt sind. Durch den Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung verbindlich an.

(2)   Der Verein darf nach einer Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung eine eigene Interessengemeinschaft für satzungsgemäße Zwecke nach § 2 bilden. Diese Interessen-gemeinschaft wird auch wie juristische Personen behandelt.

(3)   Die angeschlossenen Mitgliedsvereine als juristische Personen sind verpflichtet, dem Verein Änderungen hinsichtlich ihrer Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit sowie Änderungen im Vorstand unverzüglich anzuzeigen.

(4)  Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand schriftlich zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(5)   Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Der Anmeldung sind die Satzung, Freistellungsbescheid und sonstige Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, dass bei dem Antragsteller die in §4 Absatz 1. bestimmten Voraussetzungen vorliegen.

(6)  Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Antragssteller die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig mit einfacher Mehrheit entscheidet.

(7)   Die Mitglieder zahlen Jahresbeiträge. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung, die auch eine Beitragsordnung beschließen kann. Mit der Aufnahme des Mitgliedes erhält das Mitglied eine aktuelle Fassung der Beitragsordnung. Bei Änderungen der Beitragsordnung wird diese zusammen mit dem Protokoll der Mitgliederversammlung übermittelt.

(8)  Das Stimmrecht eines Mitgliedes kann nicht übertragen werden.

(9)  Ehrenmitgliedschaft darf nur die anwesende Mitgliederversammlung verleihen, die hierüber mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen muss. Ehrenmitglied, Ehrenvorsitzender kann nur derjenige werden, der sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben hat. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 5 Fördernde Mitglieder

Eine fördernde Mitgliedschaft beschränkt sich auf die ideelle und finanzielle Unterstützung des Vereins in Form von Geld- Sachzuwendungen oder Dienstleistungen. Eine Mitgliedschaft als förderndes Mitglied besitzt kein Stimmrecht. Fördernde Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen und zur Beteiligung an der Aussprache. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein.

 

§ 6 Austritt und Ausschluss

(1)   Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person aus dem Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er muss spätestens drei Monate vor dem Austrittsdatum in Textform mitgeteilt werden. Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch gegenüber dem Verein.

(2)   Der Ausschluss eines Mitgliedes kann in folgenden Fällen durch den Vorstand erfolgen:

  1. grobe strafrechtliche Verfehlungen
  2. wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder durch das Mitglied eine schwere Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins erfolgte.
  3. wenn das Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen mehr als 2 Jahre im Rückstand ist und seine Schuld trotz schriftlicher Aufforderung nicht begleicht,
  4. wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nach § 4 Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind.

(3)   Dem auszuschließenden Mitglied ist rechtliches Gehör einzuräumen. Das Mitglied kann binnen 14 Tagen auf die Gründe, die zum Ausschluss führen könnten, schriftlich reagieren. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist schriftlich Beschwerde innerhalb eines Monats möglich. Bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

(4)  Der Austritt von fördernden Mitgliedern kann jederzeit in Textform erklärt werden.

 

§ 7 Mittel des Vereins

(1)   Die zur Erfüllung der Vereinszwecke notwendigen Mittel werden aufgebracht durch:

  1. Beiträge der Mitglieder,
  2. Zuschüsse und Subventionen staatlicher und kommunaler Stellen sowie öffentlicher und privater Körperschaften,
  3. Spenden und Erbschaften.

(2)   Der Beitrag ist jährlich im Voraus bis zum 31. März zu entrichten.

(3)   Abweichend vom Ziffer 2 dürfen die Beiträge wahlweise per Lastschriftverfahren bei vorliegenden SEPA-Lastschriftmandaten eingezogen werden.

(4)  Die Beitragsschuld ist eine Bringschuld. Der Vorstand ist berechtigt, das Inkassobüro oder beim Amtsgericht mit der Einforderung der Beitragsschuld zu beauftragen. Die Kosten, die durch das beauftragte Inkassobüro bzw. Amtsgericht entstehen, werden vom Beitragsschuldner allein getragen.

 

§ 8 Organe des Vereins

(1)   Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. gegebenenfalls der Beirat
  4. gegebenenfalls das Kuratorium.

(2)   In allen Sitzungen und Versammlungen jeder Art wird die Deutsche Gebärdensprache verwendet.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1)   Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. sie beschließt die Satzung des Vereins und etwaige Änderungen;
  2. sie wählt den Vorstand;
  3. sie bestimmt die Regelungen zur Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen (Beitragsordnung) (§ 4 und 5);
  4. sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und erteilt Entlastung;
  5. sie kann die Auflösung des Vereins beschließen.

(2)   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einladung erfolgt in Textform mit Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Termin. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn der Vorstand oder Beirat dies beschließt oder ein schriftlicher mit Gründen versehener Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder vorliegt.

(3)   Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung bzw. außerordentliche Mitgliederversammlung ist bei mindestens sieben anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4)  Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Mitgliedsorganisationen sowie juristische Personen entfallen auf 15 angefangene Mitglieder der angeschlossenen Organisation eine Stimme zu, maximal jedoch in Höhe der anwesenden Personen, die diese Organisation vertreten. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(5)   Anträge auf Änderungen der Satzung sind den Mitgliedern spätestens bei der Einberufung der Mitgliederversammlung im Wortlaut mitzuteilen. Änderungen der Satzung, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.

(6)  Wahlen werden in der Regel geheim und mit Stimmzetteln vorgenommen. Wenn kein anwesendes Mitglied widerspricht, kann auch offen gewählt werden.

 

§ 10 Vorstand

(1)   Der Vorstand setzt sich zusammen:

      dem Vorsitzenden,
      dem zweiten Vorsitzenden,
      dem Schatzmeister,
      dem Referenten für die Öffentlichkeitsarbeit,
      dem Verwalter für den Kommunikationsraum
      und gegebenenfalls dem vom Vorstand bestellten Geschäftsführer

(2)   Der Vorstand kann zu seiner Arbeitserleichterung um weitere beratende Beisitzer oder Beauftragten mit festen Aufgaben ergänzt werden.

(3)   Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind der Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister sind einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der zweite Vorsitzende seine Vertretungsvollmacht nur bei Verhinderung und oder auf Anweisung des Vorsitzenden ausüben. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(4)  Die Mitglieder des Vorstandes, außer dem Geschäftsführer werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(5)   Mitglieder des Vorstands können nur Vereinsmitglieder sein. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied als Nachfolger für den Rest der Amtsdauer bestimmen

(6)  Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.

 

§ 11 Zur Vorstandstätigkeit

(1)   Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Für seine Aufwendungen erhält er gegebenenfalls Aufwandsentschädigungen (vgl. § 3 der Satzung).

(2)   Der Vorstand kann zur Führung der Vereinsgeschäfte einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen und anstellen. Der bzw. die Geschäftsführer können zu den Sitzungen des Vorstands durch hinzugezogen werden.

(3)   Der Vorstand kann zu seiner Arbeitserleichterung beratende Beisitzer oder Beauftragten mit festen Aufgaben berufen. Die beratenden Beisitzer müssen nicht zwingend Mitglieder des Vereins sein.

(4)  Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden, im Vertretungsfall durch den zweiten Vorsitzenden, der die Sitzung leitet., zusammen.

(5)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn neben dem Sitzungsvorsitzenden mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind und wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

(6)  Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung schriftlich erklären.

(7)   Beschlüsse des Vorstandes können in Textform gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren widerspricht.

(8)  Aufgaben, die nach dieser Satzung dem Vorsitzenden zufallen, werden im Verhinderungsfall vom zweiten Vorsitzenden wahrgenommen.

(9)  Die Beschlüsse des Vorstandes erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der jeweilige Antrag als abgelehnt.

(10) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden muss. Die Geschäftsordnung kann auf Verlangen eines jeden Mitgliedes eingesehen werden. Der Vorstand wird ermächtigt, weitere Vereinsordnungen zu beschließen. Vereinsordnungen bedürfen der Genehmigung durch die Mitglieder­versammlung.

 

§ 12 Geschäftsführer

(1)   Soweit für die Erfüllung der Satzungszwecke ein oder mehrere Geschäftsführer bestellt werden muss/müssen, so obliegen diesem/diesen die Durchführung der Geschäfte des Vereins.

(2)   Der/die Geschäftsführer wird/werden sich über die Aufgaben seines/ihres Verantwortungsbereichs jeweils mit dem Vorstand ins Benehmen setzen und diesen regelmäßig informieren. Die oben genannte Tätigkeit, über die der Vorstand eigenverantwortlich entscheidet, wird im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses oder über ein freies Mitarbeiterverhältnis ausgeübt und honoriert. Das Entgelt darf nicht höher sein als ein vergleichbares Gehalt im öffentlichen Dienst.

 

§ 13 Beirat

(1)   Der Vorstand kann als weiteres ständiges Organ des Vereins einen Beirat berufen. Der Beirat hat beratende Funktion und berät den Vorstand in grundsätzlichen Fragen. Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorsitzende des Vereins ist zugleich Vorsitzender des Beiratsgremiums. Weitere Einzelheiten regelt eine Beiratsordnung, die durch die Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

(2)   Die beratenden Beisitzer des Vorstandes sind im Falle einer Bildung eines Beirates Mitglieder des Beirates.

 

§ 14 Das Kuratorium

Der Vorstand kann ein Kuratorium einsetzen und Prominente bzw. Personen des öffentlichen Lebens, welche sich öffentlich für im Sinne der Präambel für die betroffenen Menschen und damit für die Interessen des Vereines einsetzen, als Kurator zu Mitgliedern des Kuratoriums berufen. Der Vorstand benennt einen Vorsitzenden des Kuratoriums.

Das Kuratorium soll als öffentlichkeitswirksames Organ die Ziele des Vereines vertreten und unterstützen. Das Kuratorium kann dem Vorstand Empfehlungen aussprechen, an die der Vorstand jedoch nicht gebunden ist.

 

§ 15 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft, die nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit, mindestens aber einmal im Jahr, zu überprüfen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen mündlichen oder schriftlichen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes.

 

§ 16 Niederschriften über die Sitzungen

Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie des Beirates und Sitzungen des Kuratoriums sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet und den jeweils Beteiligten zugestellt werden.

Diese sollen sechs Wochen nach der Sitzung vorliegen.

 

§ 17 Satzungsänderung

(1)   Jede Satzungsänderung ist auch einzeln eintragungsfähig; d.h. falls sich eine oder mehrere der vorgesehenen Satzungsänderungen als nicht eintragungsfähig erweisen sollten, berührt dies die Eintragungsfähigkeit der übrigen Änderungen nicht.

(2)   Formale bzw. redaktionelle Satzungsänderungen, die von Gerichten oder Finanzbehörden gefordert werden, kann der Vorstand vornehmen. Sie sind von der nächsten Mitgliederversammlung nachträglich zu genehmigen.

 

§ 18 Datenschutzklausel

(1)   Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Stadtverbandes Düsseldorf e.V. werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sächliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2)   Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

  • Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
  • Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
  • Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
  • Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
  • Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
  • Widerspruch nach Artikel 21 DSGVO

(3)  Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verband hinaus. Lediglich zur Ausübung des Minderheitenrechts können auf Antrag hin, personenbezogene Daten weitergegeben werden.

 

§ 19 Auflösung des Vereins

(1)   Die Auflösung oder eine Fusion des Vereins kann nur durch eine besonders zu berufener Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2)   Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmenberechtigten.

(3)   Beschlüsse über künftige Verwendung des Verbandsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

(4)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband der Gehörlosen in Essen mit der Auflage, dass er es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Gehörlosen im Raum Düsseldorf zu verwenden hat.

(5)   Im Falle der Liquidation des Vereins sind die Mitglieder des Vorstandes zu Liquidatoren bestellt.

 

§ 20 Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Ansprüche zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist Düsseldorf.

 

Vorstehende Satzung wurde geändert und bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 20. September 2023 von dem gesamten Vorstand des Stadtverbandes und den teil­nehmenden Delegierten aus den Mitgliedsvereinen angenommen.

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